Arbeitsrecht - Kinder- und Jugendarbeit
Posted by nico123 on August 2nd, 2008
Kinder und Jugendliche stehen aus gutem Grund unter dem besonderen Schutz des Gesetzgebers. Dazu gehört auch, dass ihre Möglichkeiten zu arbeiten stark eingeschränkt sind. Lassen wir an dieser Stelle Handreichungen in der Familie, Hilfstätigleiten beim Nachbarn oder auch die Ferienjobs (erlaubt ab 15 Jahren für maximal vier Wochen im Jahr) außer Acht. Wichtig sollen hier nur die berufsähnlichen Tätigkeiten sein.
Als Kind wird im geltenden Arbeitsrecht jeder bezeichnet, der noch keine 15 Jahre alt ist. Außerdem jeder – auch zwischen 15 und 18 –, der noch schulpflichtig ist. Für diese Gruppe gibt es nahezu keine Möglichkeit der Arbeitsaufnahme.
Der häufigste Fall tritt wohl dann ein, wenn Jugendliche die Schule absolviert haben und eine Lehrstelle oder eine Berufstätigkeit beginnen. Hier gilt eine reduzierte Tages- und Wochenarbeitszeit. Die Wochenenden sollen grundsätzlich frei sein, es sei denn, der Betrieb erfordert auch dann die Arbeit, und ein freier Wochentag pro Samstag oder Sonntag wird gewährt. Ebenso sind die Nächte zwischen 23 und 6 Uhr arbeitsfrei (Ausnahme sind Bäckereien, wo 17-Jährige um 4, 16-Jahrige um 5 Uhr. beginnen dürfen). Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn müssen aber mindestens 12 Stunden Freizeit liegen.
Jugendlichen steht nach unserem Arbeitsrecht auch ein gesetzlicher Mindestanspruch auf Pausen, und zwar von 60 Minuten bei einer Arbeitszeit, die länger ist als sechs Stunden. Auch der Urlaubsanspruch ist bei Jugendlichen höher als bei Erwachsenen.
Ganz wichtig für Ausbilder: Der Jugendliche darf zu keiner Zeit an der Teilnahme am Berufsschulunterricht gehindert werden.
Vor Arbeits-/ Ausbildungsaufnahme hat der Jugendliche ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, das nach einem Jahr erneut ausgestellt werden muss.
Die Sicherheitsbestimmungen am Arbeitsplatz sind für Jugendliche noch strenger als für Erwachsene. Jeder Arbeitgeber tut gut daran, alle Gesetze und Richtlinien zum Jugendschutz genau einzuhalten, denn anderenfalls drohen empfindliche Strafen.
Georg Tramsen